Die Fortbildungsinhalte sollten sich aus Theorie, praktisch-klinischer Tätigkeit sowie Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit zusammensetzen. Die Fortbildung kann unter anderem erfolgen durch:
- Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien und Vorträgen
- Teilnahme an Workshops und Seminaren
- Supervision, Intervision, Qualitätszirkel, Fallkonferenzen
- Mediengestützte Fortbildungen
- Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel
- Lehr- und Referententätigkeiten oder Autorenschaft
Die OPK ist unter anderem zuständig für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und ihre Bewertung mit Punkten. Zudem stellt sie für Sie auf Antrag ein Fortbildungszertifikat aus, mit dem Sie die Erfüllung der Fortbildungspflicht belegen können.
Die Fortbildung der Kammermitglieder wird durch die Fortbildungsordnung (FO OPK) geregelt.
Fortbildungsverpflichtung
Alle Mitglieder der OPK, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 15 Berufsordnung OPK zur Fortbildung verpflichtet. Sie müssen sich in dem Umfang beruflich fortbilden, der zur Erhaltung und Entwicklung der für ihre Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht kann durch das Fortbildungszertifikat nachgewiesen werden.
Fortbildungskonto (Punktekonto)
Die OPK führt für ihre Mitglieder ein kostenloses Punktekonto über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen.
Über unser Online Formular können Sie Ihr Punktekonto anfordern und/oder uns Ihre besuchten Fortbildungsveranstaltungen zur Registrierung auf Ihrem Punktekonto übersenden. Wir empfehlen Ihnen, uns mindestens einmal im Jahr Ihre Fortbildungsveranstaltungen zu übersenden.
Fortbildungszertifikat
Das Fortbildungszertifikat der OPK ist die Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Es wird auf Antrag ausgestellt, wenn Sie innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren (Nachweiszeitraum) mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen können. Nutzen Sie bitte dafür das entsprechende Formular.
Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen
Die OPK ist für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen zuständig, wenn diese in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen sowie Thüringen stattfinden. Für Fortbildungsangebote der Kategorie D und Online-Veranstaltungen ist sie zuständig, wenn der Anbieter hier seinen Sitz hat.
Intervisionsgruppen
Unter Intervision versteht man Fallbesprechungen in einer kollegialen Kleingruppe, die sich regelmäßig trifft. Alle Mitglieder der Gruppe können in den Sitzungen ein Behandlungsproblem aus der Praxis in anonymisierter Form vorstellen.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Intervisionsgruppe sind:
- Antragstellende sind OPK-Mitglieder.
- Für jede Gruppe wird eine Gruppenleitung benannt (i.d.R. die/der Antragstellende).
- Die Gruppe besteht aus mindestens 3 ständigen Mitgliedern, wobei davon mind. 2 Mitglieder einer Psychotherapeutenkammer sind. Zusätzlich können Angehörige anderer Berufe an der Intervisionsgruppe teilnehmen.
- Die Anzahl der Treffen beläuft sich i.d.R. auf mindestens 1 Treffen pro Quartal bzw. mindestens 4 Treffen im Kalenderjahr.
- Die Treffen müssen im Zuständigkeitsbereich der OPK stattfinden.
- Online-Treffen sind zulässig, jedoch soll mindestens ein Treffen im Jahr in Präsenz stattfinden.
Der früheste mögliche Akkreditierungsbeginn ist der Folgetag des Eingangs des Antrages in der Geschäftsstelle der OPK.
Fortbildungsveranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen können vor ihrer Durchführung auf Antrag von der OPK akkreditiert werden, wenn die Anforderungen der Fortbildungsordnung der OPK erfüllt werden.
Näheres zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und über das Akkreditierungsverfahren finden Sie in den Durchführungsbestimmungen.
Mit der Akkreditierung erfolgt gleichzeitig eine Bewertung mit Fortbildungspunkten. Fortbildungsveranstalter können öffentlich auf die Akkreditierung durch die OPK hinweisen und Teilnahmebescheinigungen mit Fortbildungspunkten ausstellen.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag 4 – 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein, damit er rechtzeitig bearbeitet werden kann.
Eine rückwirkende Akkreditierung ist nicht möglich.
Veranstalter
Auf Antrag können Fortbildungsveranstalter zeitlich befristet akkreditiert werden, sofern sie die Gewähr dafür bieten, dass unter ihrer Trägerschaft Fortbildungsinhalte, Art der Durchführung, durchführende Personen und die eingesetzten Evaluationsmethoden den Anforderungen der Fortbildungsordnung der OPK entsprechen. Sie müssen der OPK ihre Veranstaltungen regelmäßig melden. Akkreditierte Fortbildungsveranstalter sind berechtigt, auf die Akkreditierung öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Teilnahmebestätigungen auszustellen.
Näheres zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und über das Akkreditierungsverfahren finden Sie in den Durchführungsbestimmungen.
Supervision
Die Supervision soll die Reflexion des eigenen berufsbezogenen Handelns anregen und so die Qualität psychotherapeutischer Tätigkeit sichern und verbessern. Supervisionen werden von Supervisorinnen/Supervisoren geleitet, die eine entsprechende Qualifikation oder Zusatzausbildung haben. Inhalte können zum Beispiel konkrete Fallkonstellationen oder die Rollen- und Beziehungsdynamik in der psychotherapeutischen Arbeit sein.
Die OPK erkennt auf Antrag Supervisorinnen/Supervisoren für die Fortbildung an, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen über eine Approbation als PP/KJP oder eine Approbation als PT mit einer Fachgebietsbezeichnung verfügen oder psychotherapeutisch weitergebildete Ärztinnen oder Ärzte sein.
- Wer eine verfahrensspezifische Supervision erteilt, muss über einen Aus- und/oder Weiterbildungsabschluss in demjenigen Verfahren verfügen, in dem die Supervision erteilt wird. Falls die Supervision in einem Spezialgebiet stattfindet, muss die Supervisorin/der Supervisor über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Spezialgebiet verfügen.
- Sie müssen nach Abschluss der psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung mehrjährig psychotherapeutisch tätig sein.
- Sie sollen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein.
- Sie müssen persönlich geeignet sein.
Anerkannte Supervisorinnen/Supervisoren der OPK für die Fortbildung sind berechtigt, für ihre Supervisionen Fortbildungspunkte zu vergeben. Hier finden Sie das Antragsformular.
Fragen zur Fortbildungsverpflichtung
Nach der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO OPK) sind alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, der zur Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist.
Auf Verlangen der OPK müssen Kammermitglieder ihre Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Diese sogenannte berufsrechtliche Fortbildungspflicht gilt grundsätzlich für alle Kammermitglieder.
Hier gelangen Sie zur Berufsordnung der OPK.
Seit dem 01.01.2009 besteht für Angestellte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bzw. Einrichtungen eine Nachweispflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber für den Besuch von Fortbildungen. Der Nachweiszeitraum beträgt fünf Jahre. In diesem Zeitraum müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben werden, die durch das Fortbildungszertifikat der OPK belegt werden.
Der Nachweis ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Approbation als PP/KJP fünf Jahre alt ist.
Hier gelangen Sie zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Angestellte Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Beratungsstellen unterliegen der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht gemäß § 15 der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO-OPK).
Angestellte Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in einer Reha-Einrichtung, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, unterliegen der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht gemäß § 15 der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO-OPK).
Mitglieder mit eigener Tätigkeit in einer Privatpraxis unterliegen der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht gemäß § 15 der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO-OPK).
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, müssen alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Der fachliche Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer. Bei Rückfragen zur Fortbildungsverpflichtung oder zum Fortbildungszeitraum wenden Sie sich bitte an Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Fragen zum Punktekonto
Sie können Ihr Punktekonto jederzeit kostenfrei unter Angabe Ihrer Mitgliedsdaten anfordern.
Hier finden Sie das Online-Formular „Anforderung Punktekonto / Registrierung Fortbildungspunkte“.
Über unser Online-Formular können Sie Ihr Punktekonto anfordern und/oder uns Ihre besuchten Fortbildungsveranstaltungen zur Registrierung auf Ihrem Punktekonto einreichen. Wir empfehlen, einmal jährlich alle besuchten Fortbildungsveranstaltungen zur Registrierung zu übermitteln.
Die Unterlagen können auch per Post an die Geschäftsstelle der OPK, Goyastraße 2d, 04105 Leipzig, geschickt werden. Bitte senden Sie uns ausschließlich Kopien der Teilnahmebestätigungen zu.
Für das Selbststudium von Fachliteratur (nach Kategorie E Anlage 1 FO OPK) werden pauschal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr auf Ihrem Punktekonto registriert. Die Registrierung erfolgt im Januar des Folgejahres Ihrer Mitgliedschaft.
Für Referenten- oder Dozententätigkeiten in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Sie Fortbildungspunkte in der Fortbildungskategorie F geltend machen. Als Nachweis dafür können Sie eine Referentenbescheinigung des Veranstalters vorlegen. Staatlich anerkannte Ausbildungsinstitute stellen häufig Jahresbescheinigungen aus.
Honorarverträge hingegen sind nicht als Nachweis für Lehrtätigkeiten anerkennungsfähig.
Ja. Sie können jeweils 5 Fortbildungspunkte in der Fortbildungskategorie F für Artikel/Beiträge in Fachbüchern oder Fachzeitschriften oder für die Veröffentlichung eines eigenen Buches geltend machen. Darunter fallen auch Dissertationen.
Fragen zum Fortbildungszertifikat
Anerkannt werden Fortbildungen, die von einer Psychotherapeuten- oder Ärztekammer akkreditiert/zertifiziert wurden.
Nein. Auch wenn Ihr Punktekontoauszug bereits mehr als 250 Fortbildungspunkte ausweist, muss das Fortbildungszertifikat beantragt werden. Erst mit dem Antrag teilen Sie uns den Stichtag (letzter Tag des Fortbildungszeitraums) und den Zeitraum mit, für den der Fortbildungsnachweis geprüft werden soll.
Außerdem geben Sie mit dem Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates eine Selbsterklärung zum Selbststudium von Fachliteratur sowie ggf. eine Einverständniserklärung darüber ab, dass wir die Ausstellung des Fortbildungszertifikates an die für Ihre Zulassung zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) melden dürfen. Fehlt die Einverständniserklärung für die Übermittlung Ihrer Fortbildungsdaten an die KV, wird die Ausstellung des Fortbildungszertifikates nicht an die KV gemeldet.
Hier gelangen Sie zum Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates.
Die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist kostenfrei.
Allgemeine Themen
Die EFN ist eine Ziffernfolge, die einer speziellen Codierung unterliegt und so eine Identifikation ermöglicht. Sie wird i.d.R. von der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer ausgegeben. Die OPK vergibt für ihre Mitglieder keine EFN.
Sollte die Anmeldung/Teilnahme für/an eine/r Fortbildungsveranstaltung ohne EFN nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte mit dem Veranstalter in Verbindung.
Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall eine Teilnahmebestätigung für Ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom Veranstalter ausstellen zu lassen. Diese können Sie bei der OPK zur Registrierung auf Ihrem Punktekonto einreichen.