Als ein Bestandteil der Telematikinfrastruktur (TI) ermöglicht er es Ihnen, sich gegenüber Computersystemen auszuweisen („authentifizieren"), elektronische Dokumente mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtswirksam zu unterschreiben und sie für den Versand über Datenleitungen beispielsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen sicher zu verschlüsseln. Ihre für diese Anwendungen notwendigen persönlichen Daten sind in einem Zertifikat auf dem Ausweis gespeichert. Zudem dient das Zertifikat als eine digitale Bescheinigung, dass Sie berechtigt sind, die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
Fragen und Antworten zum ePtA haben wir Ihnen unter den FAQ zusammengestellt.
Näheres erfahren Sie auch in der Praxis-Info der BPtK zum ePtA.
Aktuell zugelassene Kartenhersteller (Vertrauensdienste-Anbieter)
FAQ
Der ePtA ist für alle Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verpflichtend, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln.
Die Ausweispflicht betrifft alle niedergelassenen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit einem Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen oder auch Sicherstellungsassistenten bzw. Sicherstellungsassistentinnen. Sie gilt für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen unabhängig davon, ob sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.
Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen deshalb so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur (TI) und ihre Anwendungen nutzen können. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, kürzen die Kassenärztlichen Vereinigungen pauschal die Vergütung.
| Privatpraxen | Für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in einer Privatpraxis besteht keine Ausweispflicht. Sie benötigen einen ePtA nur, wenn auch sie die TI nutzen wollen. Den für die Nutzung der TI nötigen Praxisausweis (SMC-B) erhalten die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen über die Gematik. Ohne den Praxisausweis, können Sie den ePtA lediglich als Sichtausweis und zur elektronischen Signatur nutzen. |
|---|---|
| Angestellte in Krankenhäusern | Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt von dem jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden. |
| Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung | Einen ePtA können nur approbierte Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen beantragen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung dagegen nicht. |
Sie beantragen Ihren ePtA bei einem sogenannten Vertrauensdienste-Anbieter (VDA) ihrer Wahl. Die VDA stellen den Ausweis bereit und betreiben die technische Infrastruktur zur Prüfung der elektronischen Signatur, die mit dem Ausweis angewendet werden kann. Aktuell sind die medisign GmbH, die Bundesdruckerei mit ihrer Tochter D-Trust GmbH, die T-Systems (Deutsche Telekom Healthcare and Security Solutions GmbH) und die SHC+CARE (SHC Group, SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG) als Anbieter zugelassen.
Sie geben gegenüber dem von Ihnen gewählten Vertrauensdienste-Anbieter (VDA) alle für die Beantragung des ePtA notwendigen Daten an. Dazu gehören:
- Akademischer Grad/Titel (Hinweis: Auf dem ePtA wird analog dem Personalausweisgesetz und dem Passgesetz nur der Doktortitel ausgewiesen. Akademische Grade wie Dipl.-Psych., Dipl.-Päd., M.Sc. etc., tragen nicht zur Identifikation des Ausweisinhabers bei und werden daher bei dem Kartenaufdruck nicht berücksichtigt.)
- Name, Vorname
- Meldeanschrift
- Geburtsdatum/Geburtsort
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Angabe der Berufsgruppe entsprechend der Approbationsurkunde (Achtung: nicht gem. einer Zusatzqualifikation)
- Praxis-/Dienstanschrift
Die OPK gleicht diese Daten mit den in ihrem System gespeicherten Daten ab und bestätigt, dass es sich bei dem antragstellenden Kammermitglied um eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder um eine Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeuten handelt. Diese sogenannte Attributsbestätigung kann nur erfolgen, wenn die Angaben der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten gegenüber dem VDA zu 100 Prozent mit den an die Kammer gemeldeten Daten übereinstimmen.
Für die Verifizierung der Daten müssen der OPK eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und ggf. der Promotionsurkunde vorliegen sowie alle aktuellen Daten zur Privatanschrift und der beruflichen Tätigkeit (Adresse und Art sämtlicher Tätigkeiten). Sollten der OPK die vorgenannten Unterlagen noch nicht vorliegen, übersenden Sie bitte per Post eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde und ggf. Ihrer Promotionsurkunde an die OPK, Goyastraße 2d, 04105 Leipzig. Mögliche Änderungen bzgl. der Angaben zu Ihrer Privatanschrift oder Ihrer beruflichen Tätigkeit teilen Sie uns bitte umgehend mit; gern per E-Mail an Mitgliederservice(at)opk-info(dot)de.
Für die Prüfung und Ausstellung des ePtA erhebt die OPK gemäß Punkt 2. des Gebührenverzeichnisses zur OPK-Gebührenordnung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Antrag.
Der ePtA ist ab Datum der Ausstellung maximal fünf Jahre gültig. Die genaue Gültigkeit ist je nach gewähltem Vertrauensdienste-Anbieter (VDA) unterschiedlich. Der Ausweis gilt bundesweit und behält bei einem Umzug bzw. einem Kammerwechsel weiterhin Gültigkeit.
Bei Diebstahl oder Verlust des Ausweises muss dieser gesperrt und ein neuer ePtA beantragt werden. Die VDA haben dafür spezielle Sperr-Hotlines. Eine Sperrung des Ausweises ist unwiderruflich.