Beitragsminderung
Die Beantragung der Beitragsminderung für das Jahr 2025 ist bis zum 31.12.2025 möglich.
Als Nachweis dient der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes. Dieser muss als Anlage in Kopie dem Antrag auf Beitragsminderung beigefügt werden.
Allgemeine Informationen und wichtige Begriffe
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der OPK. Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Die rechtliche Grundlage bildet die Beitragsordnung der OPK.
Beitragsjahr
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Eine Ratenzahlung ist nach formloser Antragstellung möglich.
Bemessungsjahr
Bemessungsjahr ist in der Regel das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr. Grundlage der Beitragsbemessung sind die Einkünfte aus selbstständiger und/oder nichtselbstständiger Tätigkeit.
Zahlung der Beiträge, Einzug, Mahnung und Beitreibung
Die Beiträge werden in der Regel im Lastschriftverfahren an die OPK entrichtet. Der Einzug erfolgt am 25. des Folgemonats nach Ausstellung des Bescheides. Selbstzahler haben eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Ausstellung des Bescheides.
Wichtig! Bitte beachten Sie bei Ratenzahlungen: Geben Sie unter „Referenz“ der Zahlung Ihren Namen, Ihre Mitgliedsnummer und die Bescheid- bzw. Rechnungsnummer an.
Zusätzliche Kosten für die Rückbuchung eingezogener Beiträge, wegen Nichtdeckung oder Erlöschen des Kontos des Beitragspflichtigen, gehen zu Lasten des Mitglieds. In diesen Fällen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro fällig.
Rückständige Beiträge werden mit einer Zahlungserinnerung und zwei gebührenpflichtigen Mahnungen angemahnt. Danach erfolgt die Beitreibung der rückständigen Beiträge.
Fragen zur Beitragspflicht
In der Beitragsordnung der OPK ist geregelt, dass alle Mitglieder der OPK beitragspflichtig sind.
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Approbationsurkunde ausgestellt wurde. Bei Beginn der Beitragspflicht im laufenden Jahr wird ein anteiliger Beitrag in der Beitragsklasse 4 erhoben.
Die Beitragspflicht besteht in der Landespsychotherapeutenkammer, in welcher Sie zum 01.02. des laufenden Beitragsjahres Mitglied sind (Stichtagsregelung).
Sie werden jeweils mit dem hälftigen Beitrag der für Sie gültigen Beitrags- oder Sonderklasse eingestuft.
Es gibt vier Beitragsklassen und drei Sonderklassen:
- Beitragsklasse 1: 530,00 Euro
- Beitragsklasse 2: 424,00 Euro
- Beitragsklasse 3: 371,00 Euro
- Beitragsklasse 4: 159,00 Euro
- Sonderklasse 1: 265,00 Euro
- Sonderklasse 2: 159,00 Euro
- Sonderklasse 3: 53,00 Euro
Berechnungsgrundlage für die Beitragsklasse (BK) 1 bis 4 sind die erzielten Einkünfte oder der Erhalt der Approbation. Die Sonderklassen (SK) 1 bis 3 kommen zur Anwendung bei Erfüllung der Minderungsgründe Tätigkeitsausübung mit Kind unter drei Jahren und Berufstätigkeit trotz Erreichens der Regelaltersgrenze (SK 1); Elternzeit, Krankheit und Bezug von Arbeitslosengeld I (SK 2) sowie Erreichung der Regelaltersgrenze ohne Berufstätigkeit, Bezug einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente oder Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Bürgergeld) (SK 3).
Berechnungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr. Sind im vorletzten Jahr keine Einkünfte erzielt worden, tritt das letzte Jahr vor dem Beitragsjahr an dessen Stelle.
Fragen zum Beitragsbescheid
Sie haben ggf. keinen Antrag auf Beitragsminderung gestellt oder uns liegen die vollständigen Nachweise zur Beitragsbemessung noch nicht vor.
Eine Prüfung auf Beitragsminderung kann ohne einen Antrag auf Beitragsminderung und den dafür notwendigen Nachweisen nicht vorgenommen werden. In diesem Fall werden Sie in die Beitragsklasse 1 (Regelbeitrag) eingestuft.
Grundsätzlich nicht. Es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Dann kann die Kammer den Beitrag gemäß Beitragsordnung der OPK stunden. Stellen Sie hierfür bitte zeitnah einen formlosen Antrag.
Bitte stellen Sie dazu einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung.
Der Kammerbeitrag ist trotz Ratenzahlung bis zum Ablauf des laufenden Beitragsjahres zu entrichten. Die Höhe der Raten bestimmt die Kammer.
Dies ist nicht möglich, da der errechnete Kammerbeitrag zum Zahlungsziel fällig ist. Sobald uns die notwendigen Nachweise für die Beitragsminderung vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden und ggf. zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Fragen zur Beantragung einer Beitragsminderung
Sie müssen den Antrag auf Beitragsminderung jährlich stellen. Hiervon ausgenommen sind die Minderungsgründe der Sonderklasse 1 (Berufstätigkeit mit Kind unter drei Jahren, Berufstätigkeit trotz bereits erreichter Regelaltersgrenze) und der Sonderklasse 3 (Ruhestand ohne Ausübung des Berufs, Bezug einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) insoweit uns die notwendigen Nachweise bereits vorliegen.
Sie können einen Antrag auf Beitragsminderung nur bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres - also bis spätestens zum 31.12. - stellen.
Eine rückwirkende Beitragsminderung kann nicht erfolgen. Bei der im § 2 Abs. 11 BeitragsO-OPK benannten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr statthaft ist.
Bitte senden Sie uns den Antrag auf Beitragsminderung bis zum Abgabetermin (31.12.) zu. Sollten Ihnen notwendige Nachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid) bis zum Abgabetermin noch nicht vorliegen, können Sie diese dann nachreichen.
Den Antrag auf Beitragsminderung können Sie formlos oder mithilfe des online-Antrags „Antrag auf Beitragsminderung“ stellen. Hier können Sie die erforderlichen Nachweise direkt als Datei anhängen.
Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, das Formular als PDF herunterzuladen und ausgefüllt an uns zurückzusenden (per Post, E-Mail oder Fax).
Welche Nachweise im Einzelnen benötigt werden, finden Sie im Formular des Antrages. Dies können zum Beispiel sein:
Eine Kopie
- Ihres Einkommensteuerbescheides
- der Geburtsurkunde Ihres Kindes
- des Elterngeldbescheides bzw. der Bestätigung über die Dauer der Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber
- der Bestätigung über das Ruhen der Zulassung
- des Arbeitslosengeldbescheides
- des Rentenbescheides
- des Berufs- oder Erwerbsminderungsrentenbescheides
- des Bürgergeldbescheides
Ohne Nachweise kann eine Beitragsminderung nicht geprüft werden und es erfolgt die Einstufung in die Beitragsklasse 1.
Für die Berechnung des Beitrages ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ relevant. Einkünfte aus z.B. Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung nicht berücksichtigt.
Da Sie Ihre Approbation erst im Vorjahr des Beitragsjahres erhalten haben und im vorletzten Jahr keine Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit erzielt haben, werden für die Berechnung Ihres Kammerbeitrags ausschließlich die Einkünfte ab dem Zeitpunkt der Approbation im Vorjahr herangezogen.
Nachweise, die Sie einreichen müssen:
- eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das Vorjahr
- oder eine Kopie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr
- und/oder Rechnungen und/oder Kontoauszüge als Nachweis über Ihre erzielten Einkünfte aus selbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Sind Sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie die Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Dauer der Elternzeit, den Elterngeldbescheid oder die Bestätigung über das Ruhen der Zulassung ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Sind Sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie des Arbeitslosengeldbescheides ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Sind sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie Kopien der Bescheinigungen ein, aus denen hervorgeht, dass Sie mindestens sechs Monate arbeitsunfähig waren/sind.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Haben Sie im aktuellen Beitragsjahr die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder erreichen diese und üben Ihren Beruf nicht aus, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Rentenbescheides ein, aus welchem der Beginn des Rentenbezuges hervorgeht.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Sie müssen die Beitragsminderung nicht erneut jährlich beantragen, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben.
Haben Sie im aktuellen Beitragsjahr die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder erreichen diese und sind weiterhin berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Rentenbescheides ein, aus welchem der Beginn des Rentenbezuges hervorgeht.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Haben Sie Ihre berufsbezogene Tätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze beendet (vorgezogene Altersrente), können wir den Beitrag mindern.
Nachweise, die Sie einreichen müssen:
- eine Kopie des Beschlusses des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung bzgl. des Endes Ihrer Zulassung
- oder Kopie der Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Beziehen Sie im aktuellen Beitragsjahr eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrentenbescheides ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Beziehen Sie im aktuellen Beitragsjahr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Sozialhilfe), können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Bürgergeld- oder Sozialhilfegeldbescheides ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Aufgrund des Vorliegens einer besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Härte im laufenden Beitragsjahr kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Um klären zu können, ob eine solche Härte bei Ihnen vorliegen könnte, wenden Sie sich bitte telefonisch an unsere MitarbeiterInnen des Mitgliederservices unter 0341 - 462 432 82 oder per E-Mail an mitgliederservice(at)opk-info(dot)de.