Mit dem Erhalt der Approbation können Sie mit der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung beginnen. Sie dauert mindestens 5 Jahre und findet grundsätzlich in hauptberuflicher, vergüteter Tätigkeit statt. Es müssen je 2 Jahre im stationären und ambulanten Versorgungsbereich abgeleistet werden. 1 Jahr kann frei gewählt und auch im institutionellen Bereich abgeleistet werden.
Wichtig: Die Weiterbildung besteht in psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision an von der Kammer zugelassenen Weiterbildungsstätten unter der Anleitung von zugelassenen Weiterbildungsbefugten sowie Theorie und Selbsterfahrung.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können zuerst eine Gebietsweiterbildung absolvieren, die zur Anerkennung als Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeuten führt.
Die Weiterbildung kann in drei Gebieten erfolgen:
- Psychotherapie für Erwachsene im wissenschaftlich anerkannten Verfahren
- Psychotherapie für Kinder und Jugendliche im wissenschaftlich anerkannten Verfahren
- Neuropsychologische Psychotherapie
Wissenschaftlich anerkannte Verfahren sind Analytische Psychotherapie, Systemische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie
Wichtig: Die Gebietsweiterbildung begrenzt die eigene psychotherapeutische Tätigkeit auf dieses Gebiet. An sie kann eine Bereichsweiterbildung angeschlossen werden.
Mit der Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, in spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Ihr erfolgreicher Abschluss führt zur „Zusatzbezeichnung“. Diese darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung („Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für…“) geführt werden. Die Bereichsweiterbildung erweitert das eigene Gebiet nicht.
Bereichsweiterbildungen sind:
- Als zusätzliches Verfahren im eigenen Gebiet
- Analytische Psychotherapie
- Systemische Therapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
- Spezielle Schmerzpsychotherapie
- Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
- Sozialmedizin
Die Weiterbildung wird mit einer mündlichen Prüfung bei der OPK abgeschlossen, wenn alle Weiterbildungsinhalte und -zeiten erfüllt wurden. Die Abschlussprüfung findet vor einer Prüfungskommission statt und dauert mindestens 30 Minuten.
FAQ
In der Weiterbildungsordnung (WBO PT) wird geregelt, welche Voraussetzungen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten erfüllen müssen, um den Titel Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut zu erhalten. Dafür wurde vom Deutschen Psychotherapeutentag eine Musterweiterbildungsordnung (MWBO) verabschiedet, die mit einigen Abweichungen von den Landespsychotherapeutenkammern umgesetzt wurde. Für die Regelung der Weiterbildung in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist die OPK zuständig.
Die WBO PT der OPK orientiert sich in weiten Teilen an der Musterweiterbildungsordnung.
Nach Abschluss des Hochschulstudiums und Erhalt der Berufserlaubnis (Approbation) können Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten eine Gebietsweiterbildung in einem in Abschnitt B der WBO PT aufgeführten Gebiet beginnen und sich zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten weiterbilden.
Sind Sie bereits Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut, können Sie eine Bereichsweiterbildung in einem Bereich nach Abschnitt D WBO PT abschließen. Diese kann auch schon vorher begonnen werden.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können eine Gebietsweiterbildung absolvieren, die zur Anerkennung als Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeuten führt. Mit Abschluss der Gebietsweiterbildung wird die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister (nach § 95c SGB V) erworben. Diese wiederum ist die Voraussetzung für den Erwerb einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung („Kassensitz“).
Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten können nach einer Gebietsweiterbildung eine Bereichsweiterbildung abschließen. Mit ihr werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, in spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Der erfolgreiche Abschluss einer Bereichsweiterbildung führt zur „Zusatzbezeichnung“. Diese darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung („Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für…) geführt werden.
Die Weiterbildung kann in diesen drei Gebieten erfolgen:
- Psychotherapie für Erwachsene
- Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
- Neuropsychologische Psychotherapie
Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Gebietsweiterbildung werden die folgenden Bezeichnungen erworben:
- Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Erwachsene
- Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche
- Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Neuropsychologische Psychotherapie
In den Gebieten „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ und „Psychotherapie für Erwachsene“ muss eine Vertiefung in mindestens einem der wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren „Analytische Psychotherapie“, „Systemische Therapie“, „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ oder „Verhaltenstherapie“ erfolgen.
Das Gebiet „Psychotherapie für Erwachsene“ deckt die Behandlung aller Patientinnen und Patienten ab, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Weiterbildung im Gebiet „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ berechtigt zur Behandlung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Das Aufgabenspektrum beider Gebiete umfasst die Diagnostik, die Indikationsstellung und Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen mit dem Ziel, die psychische und physische Gesundheit wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
Das Gebiet „Neuropsychologische Psychotherapie“ ist altersübergreifend und umfasst die Behandlung von Störungen, deren Ursache eine Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ist. Es umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, verhaltensbedingten sowie emotional-affektiven Störungen. Es erfolgt keine Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren. Es werden aber Kompetenzen in ausgewählten Methoden und Techniken in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernt.
Eine Gebietsweiterbildung begrenzt die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit als Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut. So kann beispielsweise eine Fachpsychotherapeutin für Erwachsene keine Personen unter 18 Jahren zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln oder den Fachpsychotherapeutenstandard in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie sicherstellen.
Eine Bereichsweiterbildung baut auf eine Gebietsweiterbildung auf. Sie dient der weiteren Spezialisierung oder Vertiefung. Jedoch erweitert oder begrenzt sie das eigene Gebiet nicht. Folglich können nur Fachpsychotherapeutinnen/Fachpsychotherapeuten eine Bereichsweiterbildung abschließen. Sie können jedoch bereits Anteile während der Gebietsweiterbildung beginnen.
Es gibt derzeit folgende Bereichsweiterbildungen:
- Analytische Psychotherapie als zusätzliches Verfahren im eigenen Gebiet
- Systemische Therapie als zusätzliches Verfahren im eigenen Gebiet
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als zusätzliches Verfahren im eigenen Gebiet
- Verhaltenstherapie als zusätzliches Verfahren im eigenen Gebiet
- Spezielle Schmerzpsychotherapie
- Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
- Sozialmedizin
Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich unter verantwortlicher Leitung einer/eines von der Kammer zur Weiterbildung Befugten an einer von der Kammer anerkannten Weiterbildungsstätte.
Damit die Weiterbildung anerkannt werden kann, muss sie zwingend an einer von der OPK anerkannten Weiterbildungsstätte unter der Verantwortung einer/eines von der OPK anerkannten Weiterbildungsbefugten absolviert werden. Indem die Weiterbildungsstätten aus dem stationären, ambulanten oder institutionellen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung kommen, lernen die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) die gesamte Bandbreite des Berufs kennen.
Weiterbildungsstätten werden im Zuständigkeitsgebiet der OPK für die Weiterbildung zugelassen. Sie sind Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung, die die in der WBO PT gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können sowie Patientinnen und Patienten in ausreichender Art und Anzahl behandeln. Sie müssen sicherstellen, dass für den von ihnen durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten wird. Soweit die Weiterbildungsstätte notwendige Teile der Weiterbildung nicht vollständig erfüllen kann, müssen diese über von der Kammer zu genehmigende Kooperationen abgedeckt werden.
Weiterbildungsbefugte sind für die Weiterbildung zugelassene OPK-Kammermitglieder, die an einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig sind. Sie führen selbst die entsprechende Gebiets- oder Bereichsbezeichnung. Außerdem sind sie fachlich und persönlich geeignet und verfügen über mehrjährige Berufserfahrung im jeweiligen Gebiet/Bereich. Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und diese zeitlich und inhaltlich entsprechend den Bestimmungen der WBO PT zu gestalten. Sie sind gegenüber den PtW fachlich weisungsbefugt.
Weiterbildungsinstitute sind von der OPK zugelassene Weiterbildungsstätten im Zuständigkeitsgebiet der OPK, die zusätzlich auch für andere Weiterbildungsstätten curricular die gesamte geforderte Theorie und bei Bedarf auch Supervision und/oder Selbsterfahrung in einem Gebiet in einem Verfahren anbieten können. Das Weiterbildungsinstitut kann somit als Kooperationspartner für eine andere Weiterbildungsstätte sicherstellen, dass dort die erforderliche theoretische Weiterbildung, Supervision und Selbsterfahrung vorgehalten wird. Das Weiterbildungsinstitut verfügt dabei über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal, das im Rahmen seiner Zulassung von der OPK geprüft wurde.
Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung können als Weiterbildungsstätten in den verschiedenen Versorgungsbereichen zugelassen werden. Sie müssen dazu Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandeln, dass sich die PtW mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können.
Folgende Einrichtungen können typischerweise den einzelnen Versorgungsbereichen zugeordnet werden:
- Ambulanter Bereich: z.B. Weiterbildungs- und Hochschulambulanzen, Psychotherapiepraxen
- Stationärer Bereich: z.B. (teil-)stationäre Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie, des Maßregelvollzugs (Forensik) und der Suchtrehabilitation
- Institutioneller Bereich: z.B. Einrichtungen der Jugendhilfe, Erziehungsberatung, Behindertenhilfe, Rehabilitation, Suchthilfe, des Justizvollzugs, der Gemeindepsychiatrie, Sozialpsychiatrie, Sozialpädiatrie, des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste
Die fachpsychotherapeutische Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre in Vollzeit. Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich diese Zeit entsprechend.
Angehende Fachpsychotherapeutinnen/Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche müssen die Weiterbildung mindestens zwei Jahre in der ambulanten und mindestens zwei Jahre in der stationären Versorgung ableisten. Das zusätzliche Wahlpflichtjahr kann in der institutionellen Versorgung, in einem weiteren Jahr stationär oder ambulant oder auch in einem anderen Gebiet abgeleistet werden.
Es können sich also folgende Konstellationen ergeben:
- 2 Jahre ambulant + 2 Jahre stationär + 1 Jahr institutionell oder
- 3 Jahre ambulant + 2 Jahre stationär oder
- 2 Jahre ambulant + 3 Jahre stationär.
Angehende Fachpsychotherapeutinnen/Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie absolvieren je mindestens zwei Jahre im ambulanten und stationären oder teilstationären Bereich sowie mindestens ein Jahr in multidisziplinär arbeitenden Einrichtungen.
Die Weiterbildung kann auch in Teilzeit erfolgen. Dann muss die Tätigkeit mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Abweichend hiervon darf die Weiterbildung im ambulanten Versorgungsbereich im Rahmen mehrerer paralleler Teilzeittätigkeiten durchgeführt werden, wobei jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit und die Summe dieser Teilzeittätigkeiten mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen muss. Letzten Endes muss der Gesamtumfang der Weiterbildung einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wissenschaftlicher Aufträge kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zählt nicht als Unterbrechung.
Grundsätzlich ist dies möglich und muss nicht gesondert mitgeteilt werden. Wenn die Zulassung zur Prüfung beantragt wird, müssen zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Nachweise und Zeugnisse für die zu prüfende Gebietsweiterbildung nach WBO PT vorliegen.
Die Weiterbildungsinhalte und -zeiten werden in einem von der OPK zur Verfügung gestellten Logbuch durch den/die PtW dokumentiert und von der/dem Weiterbildungsbefugten bestätigt. Alle Zwischen- und Abschlussgespräche müssen schriftlich im Logbuch dokumentiert werden. Nach jedem Weiterbildungsabschnitt haben PtW Anspruch auf ein Weiterbildungszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Dieses Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung nach § 9 Absatz 5 WBO PT und
- die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.
Die Logbücher müssen aktuell noch in schriftlicher Form zu führen und werden von der OPK auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Sie finden hier Ansichtsexemplare der Logbücher:
- Logbuch für das Gebiet „Psychotherapie für Erwachsene“
- Logbuch für das Gebiet „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“
Derzeit entwickelt die Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam mit den Landespsychotherapeutenkammern ein E-Logbuch.
Nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten wird die Weiterbildung mit einer mündlichen Prüfung bei der OPK abgeschlossen. Diese Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag der PtW. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Erfüllung aller zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen belegt ist.
Die Abschlussprüfung findet vor einer Prüfungskommission statt und dauert mindestens 30 Minuten. Sie ist nicht öffentlich. Nach einer bestandenen Prüfung stellt die OPK über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung eine Urkunde aus. Damit wird der Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung waren, bescheinigt. Zugleich wird damit die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Bezeichnung erteilt.