Zum 01.01.2024 trat das Sozialgesetzbuch SGB XIV in Kraft und regelt nun gebündelt das soziale Entschädigungsrecht (SER). Es ersetzt das frühere Opferentschädigungsrecht.
Das SGB VIX regelt Leistungen für Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis – z. B. Gewalt, Terror, Krieg oder Impfschäden – gesundheitlich beeinträchtigt wurden. Neu ist das davon auch Opfer von sexualisierter Gewalt oder von Vernachlässigung miteingeschlossen sind. Ziel ist es, diesen Personen finanzielle und gesundheitliche Unterstützung zu bieten. Das SGB XIV enthält neue Leistungen:
- Fallmanagement – Unterstützung durch persönliche Ansprechpartner
- Schnellere Hilfe – Früherkennung und schnelle Leistungen nach einem Ereignis
- Psychosoziale Betreuung – Fokus auf seelische Gesundheit
- Verbesserte Leistungen für Hinterbliebene – z. B. auch für nichteheliche Partner
- Höhere Flexibilität –individuellere Lösungen möglich
Ein weiteres Versorgungselement ist die Traumaambulanz. Hier können Menschen nach einer Gewalttat oder einem anderen traumatischen Ereignis kurzfristig psychologische Hilfe erhalten. Ihre Ziele sind:
- Frühe Intervention: Schnelle psychische Stabilisierung nach dem Ereignis
- Vermeidung langfristiger seelischer Schäden (wie z. B. einer posttraumatischen Belastungsstörung – PTBS)
- Überbrückung bis zur Psychotherapie oder Entschädigungsentscheidung
Als Ansprechpartner stehen die Landesversorgungsämter in Ihrem jeweiligen Bundesland zur Verfügung. Einen Überblick über die Ansprechpartner sowie die Traumaambulanzen in Ihrem Bundesland findet sich auf der Website: Projekt HilfT - Schnelle Hilfen in Traumaambulanzen.
Gesetzliche Unfallversicherung
In Katastrophenfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung wichtige Aufgaben – insbesondere zum Schutz und zur Unterstützung von Einsatzkräften, Ersthelfern sowie betroffenen Versicherten, wie z.B.:
- medizinische Versorgung
- Rehabilitation
- Verletztengeld oder Renten
- Hinterbliebenenversorgung im Todesfall
Weiterführende Informationen und Ansprechpartner finden Sie bei der DGUV.